Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 90a Gemeinsames Landesgremium
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 03.08.2016 – B 6 KA 31/15 RVertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines (sehr großen) Planungsbereichs (hier: Berlin) - Entgegenstehen von "Gründen der vertragsärztlichen Versorgung" - Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien - schützenswerte persönliche Interessen - grundrechtlicher Schutz durch Art 12 Abs 1Zitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 – L 7 KA 31/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/90a#abs-1 (1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben; hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/90a#abs-2 (2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung zu nehmen.